Vereinsstatut

Vereinsstatut des „Freundeskreis Todenwarth“

gemeinnütziger Verein

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:

  • Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Todenwarth“.
  • Sitz des Vereins ist im Sinne von § 24 BGB Schloss Todenwarth, Fambach.
  • Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein soll im Vereinsregister Schmalkalden eingetragen werden. Gerichtsstand ist dann Schmalkalden.

§2 Aufgabe und Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ (§§ 51 – 68 AO).

Vereinszweck ist entsprechend §52 (2) 1. AO die Förderung von Geschichtsforschung, Kunst und Kultur, Landschafts- und Denkmalschutz in Theorie und Praxis.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Erforschung der Bau- und Ortsgeschichte der früheren Grenzwarthe Todenwarth;
  • Aufarbeitung des Lebens der wichtigsten Vertreter der Familie Wolff von und zur Todenwarth in Henneberg, Hessen sowie sächsischen Territorien;
  • öffentlich wirksame Dokumentation der Arbeitsergebnisse in Ausstellungen auf Todenwarth sowie in Publikationen (z.B. in den Periodika der regionalen Geschichts- und Denkmalpflegevereine);
  • Pflege der Beziehungen zu Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung (Geschichte, Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege);
  • Erstellung und Veröffentlichung der Genealogie Wolf von und zur Todenwarth;
  • Unterstützung der denkmalgerechten Wiederherstellung der Todenwarth sowie Sicherung und Konservierung historisch wichtiger Spuren im zugehörigen Umfeld.
  • Förderung von Kunst und Kultur vorzugsweise für und in der Gemeinde Fambach.

§3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennt.
  • über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichem Antrages der Vorstand. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
  • Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats Berufung einlegen, die bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen gebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  • Die Mitglieder haben das Recht, alle im Verein vorhandenen Möglichkeiten der Unterstützung (Informationen, Bibliothek, Publikationen) bevorzugt zu nutzen.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes aus dem Mitgliedsverhältnis gegen den Verein. Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderung bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeitrag und Mitarbeit

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags, dessen Fälligkeit sowie Einzelheiten zur Zahlung werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen im Rahmen der Tätigkeit für Vereinsziele sind zu erstatten, soweit diese den Rahmen des üblichen nicht übersteigen und abgestimmte Projekte betreffen.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

  • Im Todesfall erlöschen die gegenseitigen Verbindlichkeiten sofort.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres. Diese befreit nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.
  • Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluß erfolgen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit ²/3 Mehr heit. Der Antrag auf Ausschluß ist dem Mitglied 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzustellen, eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist den Mitgliedern vor der Abstimmung zugänglich zu machen. Der Beschluß der Versammlung ist den abwesenden Mitgliedern von Seiten des Vorstandes mitzuteilen.
  • Ist ein Mitglied trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung mit seinem Beitrag länger als 12 Monate im Rückstand, kann er ohne weitere Mahnung seine Mitgliedschaft verlieren.

§8 Vorstand und Geschäftsführung

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden , dem Schriftführer, dem Schatzmeister und deren Vertretern.
  • Vorsitzender, Schriftführer und Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten je zu zweit den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB (Im Verhinderungsfall die Stellvertreter) .
  • Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. 1 und 32 BGB.
  • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 3 Geschäftsjahre gewählt. Alle Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  • Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  • Die Entlastung des Vorstandes erfolgt jährlich.
  • Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung oder Beschluß der Mitgliederversammlung anderweitig geregelt sind.

Er hat Zum Beispiel folgende Aufgaben:
Vorbereitung, Tagesordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie für die Ausführung der Beschlüsse; Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern; Buchführung und Jahresbericht.

§9 Mitgliederversammlung

  • Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
  • Die Einberufung einschließlich Mitteilung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden (bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter) schriftlich mindestens 6 Wochen vor dem Termin.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt (Interessen des Vereins, Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, begründete Einberufung durch Mindestens 20% der Mitglieder). Die Einladung dazu sollte mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen.

$10 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfall von seinem Vertreter) geleitet. Durch die Mitgliederversammlung kann erforderlichenfalls ein Tagungsleiter gewählt werden. Die Versammlung kann Tagesordnungspunkte streichen und andere Punkte beschließen. Anträge an die Hauptversammlung können bis 5 Tage vor deren Beginn schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  • Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht die Versammlung eine andere Abstimmungsart beschließt. Ein Beschluß gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.
  • Wenn allerdings Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sein sollte, ist eine Mehrheit von 2/3 der Vereinsmitglieder dazu erforderlich.
  • Eine änderung des Satzungszweckes kann nur einstimmig beschlossen werden. Nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich schriftlich zustimmen.

§11 Protokollierung der Mitgliederversammlung

  • über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit sowie Abstimmungsergebnis schriftlich Niedergelegt werden.
  • Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§12 Auflösung des Vereins

  • über die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitglieder versammlung entschieden werden.
  • Diese Versammlung ist bei Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder beschlußfähig .
  • Sind weniger Mitglieder anwesend, ist eine erneute Zusammenkunft mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Stimmen beschlussfähig ist.
  • Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.